Mitteilung – zur Kenntnisnahme –
Umsetzung einer Zeit- und
Zielplanung für die Erzielung der Einsparungen bei den Transferausgaben der
Bezirke
Beschluss des
Abgeordnetenhauses zum Haushaltsplan 2004/2005
Zum Einzelplan 09 –
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales
und Verbraucherschutz
Drucksache 15/2551 (II.B.33.)
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
legt nachstehende Mitteilung - unter Beibehaltung der Gliederung des Schreibens
- GesSozV - I A 34 - (Rt. Nr. 1638) - dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:
Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 18. März 2004 Folgendes
beschlossen:
„Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
wird aufgefordert, bis zum 31. August 2004 die mit Schreiben - GesSozV - I A 34
- (Rt. Nr. 1638) vorgelegte Darstellung der mit den Bezirken vereinbarten
Maßnahmen zur Umsetzung einer Zeit- und Zielplanung für die Erzielung der
Einsparungen bei den Transferausgaben der Bezirke (z.B. Zielzahlen und
Zielvereinbarungen) in Verbindung mit einer Darstellung der durch den Senat zur
Erreichung der Ziele zu schaffenden bzw. bereits geschaffenen Rahmenbedingungen
für den Bereich der Hilfen in besonderen Lebenslagen fortzuschreiben und über
den erreichten Umsetzungsstand zu berichten.“
Hierzu wird berichtet:
Die Gewährung
von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) obliegt den Bezirksämtern von Berlin, soweit die im Land Berlin geltenden
Zuständigkeitsregelungen dies festlegen. Dazu gehört auch - unter Beachtung der
gesetzlichen Grundlagen - die Ausschöpfung von Steuerungsmöglichkeiten in der
Leistungsgewährung, etwa im Wege des pflichtgemäßen Ermessens oder durch
Veränderungen der Aufbau- und Ablauforganisation vor Ort, die sich im Ergebnis
kostensenkend auf die Leistungsgewährung auswirken. Es wird davon ausgegangen,
dass die hiermit verbundenen Aufgabenstellungen auf bezirklicher Ebene unter
Wahrung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung weitgehend umgesetzt wurden und werden.
Zur
Unterstützung des bezirklichen Handelns wurden von Seiten des Senats zahlreiche
Maßnahmen ergriffen, die nachfolgend noch näher ausgeführt und den Haushalt
2004/2005 in Millionenhöhe entlasten werden. Der Senat wird die Bezirke auch künftig
unter der vorgenannten Zielsetzung unterstützen und dort, wo es erforderlich
ist, zentrale Vorgaben machen.
A) Überprüfung von Rechts-
und Verwaltungsvorschriften sowie Einsparungen aus Vertragskündigungen
Die
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hat alle
in ihrer Zuständigkeit liegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in
Hinblick auf Konsolidierungsmöglichkeiten in den Transferausgaben der Bezirke
überprüft. Das Ergebnis der Prüfung wurde im Schreiben – GesSozV – I A 34 –
(Rt. Nr. 1638) in der Anlage mitgeteilt. Auf Grund des Außerkrafttretens des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zum 01. Januar 2005 und Überführung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII) zum
selben Termin werden alle bisherigen Regelungen noch einmal einer
entsprechenden Prüfung unterzogen und im Laufe des Jahres 2004 an die künftigen
bundesrechtlichen Vorgaben angepasst. Dabei werden insbesondere Steuerungsgesichtspunkte
in den Transferausgaben der Bezirke Berücksichtigung finden. Die Sozialämter
sind – wie auch bisher – in den rechtlichen Ausgestaltungsprozess mit einbezogen.
Unabhängig
davon wurden zur Entlastung des Landeshaushalts im Sozialbereich bereits
folgende Rechtsänderungen umgesetzt bzw. befinden sich in der unmittelbaren
Konkretisierung:
·
Novellierung des Landespflegegeldgesetzes
Vor dem Hintergrund der schwierigen Haushaltslage Berlins hat
die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz dem Abgeordnetenhaus
von Berlin im Jahr 2003 den Entwurf eines Landespflegegeldgesetzes (LPflGG)
vorgelegt, der unter Wahrung der sozialen Verantwortung des Senats den
Betroffenen, vornehmlich blinden, hochgradig sehbehinderten und gehörlosen
Menschen, gegenüber dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden Pflegegeldgesetz
(PflegeG) nicht unerhebliche Leistungskürzungen abverlangt(Drs. 15/2186).
Der Ausschuss für Gesundheit,
Soziales, Migration und Verbraucherschutz und der Hauptausschuss empfahlen die
Annahme der Vorlage mit der Maßgabe, dass blinde Menschen bei gleichzeitiger Gehörlosigkeit
ein Pflegegeld in Höhe von 1.189,- € statt der im Entwurf vorgesehenen 585,- €
erhalten sollten (Drs. 15/2344). Dieser Beschlussempfehlung ist das
Abgeordnetenhaus in seiner Sitzung am 11. Dezember 2003 gefolgt. Aufgrund der
beschlossenen Änderung musste die angenommene Einsparsumme um etwa 0,3
Mio € auf 8,0 Mio € jährlich reduziert werden. Das
Landespflegegeldgesetz (LPflGGG) ist zum 01. Januar 2004 in Kraft getreten.
Über die mit der Neufassung des Gesetzes tatsächlich erreichten Einsparungen
können noch keine Aussagen gemacht werden.
·
Änderung der AV Bekleidungspauschale
Die Ausführungsvorschriften über die Gewährung von
pauschalierten Bekleidungshilfen wurden neu gefasst und sind mit Wirkung vom
01. Januar 2004 in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Beträge entsprechen denen
von Hamburg und Bremen und führen ab 2004 zu jährlichen Einsparungen in
Höhe von 3,5 Mio €. Die Summe entspricht dem im Rahmen der
Haushaltsplanaufstellung 2004 / 2005 vom Senat festgelegten Betrag.
Darüber hinaus ist ab 2005 mit
weiteren erheblichen Einsparungen zu rechnen, da mit Inkrafttreten des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Grundsicherung für Arbeitssuchende - die Mehrheit der bisherigen
Bezieher der Bekleidungspauschale in die Zuständigkeit der Bundesagentur für
Arbeit bzw. des Kommunalen Trägers nach SGB II wechselt. Mit Inkrafttreten des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - zum 01. Januar 2005
wird der Bedarf an Bekleidung durch die Regelsätze abgedeckt; nur einzelne,
besondere Tatbestände erfordern eine zusätzliche Bewilligung. In welcher Höhe
der Anteil für Bekleidung im Regelsatz im Verhältnis zur bisherigen Pauschalengewährung
zur Entlastung des Landeshaushaltes beiträgt, kann derzeit noch nicht ermittelt
werden.
·
Neufassung der AV-Unterkunft
Im Zuge der Konsolidierung des Sozialhilfehaushalts wurden die
Ausführungsvorschriften zur Definition von angemessener Unterkunft in der Sozialhilfe
(AV-Unterkunft) zum 01. Juli 2003 neu gefasst. Durch eine Vereinheitlichung der
Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Mietobergrenzen (Netto-Kaltmiete)
wurde eine Absenkung dieser Richtwerte für Altbauwohnungen erreicht, deren
haushaltsmäßige Auswirkung nicht beziffert werden kann. Allerdings wirken die
Mietpreisentwicklung im sozialen Wohnungsbau (Fördermittelabbau) und die damit
verbundenen Mehrausgaben den Einsparungen entgegen. Insgesamt kommt es damit zu
keiner Absenkung bei den Unterkunftskosten.
Mit Inkrafttreten des SGB II zum
01. Januar 2005 und dem sich daraus ergebenden Zuständigkeitswechsel von
BSHG-Leistungsberechtigten werden bis dahin als gesetzliche Pflichtleistung
nach dem BSHG gewährte Unterkunftskosten für die erwerbsfähigen Hilfeempfänger
aus dem Haushalt des Kommunalen Trägers erbracht.
·
Neufassung der AV Eingliederungshilfe
Die von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und
Verbraucherschutz erarbeiteten Ausführungsvorschriften zur Eingliederung
behinderter Menschen - AV-EH - sind zwischenzeitlich den Regelungen des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und denen des Gesetzes zur Modernisierung der
gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) angepasst worden. Sie werden derzeit mit
der Senatsverwaltung für Finanzen abgestimmt und sollen gleichzeitig mit dem
SGB XII zum 01. Januar 2005 in Kraft treten.
Die Leistungen der medizinischen
Rehabilitation, zu der auch die Versorgung mit Körperersatzstücken und medizinischen
Hilfsmitteln zählt, werden seit Inkrafttreten des GMG von den Krankenkassen für
den Träger der Sozialhilfe gegen Erstattung der Aufwendungen erbracht. Dadurch
entfällt die beabsichtigte zentrale Begutachtung von Anträgen beim Versorgungsamt.
Das Trägerübergreifende Persönliche
Budget, das neben der grundlegenden tatsächlichen Ausformulierung im SGB IX -
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - nun auch Eingang in das SGB
XII als Spezialgesetz gefunden hat, bedarf ggf. noch begleitender Hinweise aus
der Praxis. Hier bleiben zunächst die Ergebnisse der vom Gesetzgeber vom 01.
Juli 2004 bis 31. Dezember 2007 vorgesehenen Erprobungsphase, an der sich auch
das Land Berlin im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg mittels eines
Modellvorhabens beteiligt, abzuwarten, bevor dieser Bereich in einer
Verwaltungsvorschrift geregelt wid.
·
Schaffung einer Verwaltungsvorschrift
„Prüfdienste“
Die Verwaltungsvorschriften „Prüfdienst
Sozialhilfe“ sind zum 01. Dezember 2003 in Kraft getreten. Sie regeln Aufgaben
und Mindestausstattung der bezirklichen Prüfdienste in den Aufgabenbereichen
Jugend („Familienunterstützende Hilfen“) und Soziales, soweit die Leistungsgewährung
nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) erfolgt. Zielsetzung ist u.a. die Vereinheitlichung von Arbeitsabläufen
und Personalausstattung.
Mit der Vereinheitlichung der
Verfahrensweise sind überprüfbare Kontrollmechanismen implementiert worden, die
eine Vergleichbarkeit und Transparenz der Leistungsgewährung schaffen und
insofern eine weitgehende Gleichbehandlung der Hilfeberechtigten im Land Berlin
zur Folge haben.
Der Senat ging ursprünglich davon
aus, dass durch Inkrafttreten der Verwaltungsvorschriften bis 2007 Einsparungen
in Höhe von 32 Mio € jährlich erreicht werden können. Die den Bezirken obliegenden
statistischen Berichtspflichten ermöglichen hierzu genauere Aussagen. Die erste
Berichtslegung für das Haushaltsjahr 2004 wird bis zum 28. Februar 2005
erfolgen, jedoch im Ergebnis keine Aussagen für die Folgejahre zulassen, da
auch hier durch Inkrafttreten von SGB XII und SGB II erhebliche Veränderungen
der Anzahl und in der Struktur der Leistungsberechtigten zu verzeichnen sein
werden. Dies hat u.a. voraussichtlich zur Folge, dass die Prüfdienste Soziales
im bisherigen Umfang und der derzeitigen Ausgestaltung nicht mehr erforderlich
sein werden.
·
Schaffung einer AV Wohn-AsylbLG
In Umsetzung des Auflagenbeschlusses Nr. II.B.38 (Drs. 15/581)
vom 27. Juni 2002 hat die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und
Ver-braucherschutz mit Wirkung vom 01. September 2003 Ausführungsvorschriften
über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AV Wohn-AsylbLG) erlassen.
Die AV-Wohn AsylbLG sieht vor, dass
Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG in der Regel in Wohnungen untergebracht
werden sollen, soweit die Unterbringung in einer Wohnung im Einzelfall kostengünstiger
als die Gemeinschaftsunterbringung (und sozialhilferechtlich angemessen) ist
und keine Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung
besteht.
Zur Unterstützung der betreffenden
Personen bei der selbstständig vorgesehenen Wohnungssuche wurde gemäß einer
entsprechenden Festlegung in der AV-Wohn AsylbLG eine zentrale Wohnungsvermittlung
durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales eingerichtet, die zeitnah zum
Inkrafttreten der Ausführungsvorschriften am 01. Oktober 2003 die Arbeit
aufgenommen hat. Die zentrale Wohnungsvermittlung (ZWV) sollte der Zentralen
Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA) und den Bezirken für Bedarfsanfragen zur
Verfügung stehen. Im Verlauf des ersten halben Tätigkeitsjahres war jedoch zu
erkennen, dass sich die mit der ZWV verbundenen Erwartungen im Hinblick auf
eine effiziente Vermittlungstätigkeit nicht realisieren ließen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass
1. sich die Wohnungssuchenden
überwiegend und zügig
selbständig Wohnraum verschaffen und dabei
zu fast 90 % auf Wohnungsangebote privater
Vermieter zurückgreifen und
2. sich die Beschaffung
kostengünstiger Wohnun gen insbesondere
im Bereich der städtischen Wohnungsunternehmen
für die ZWV als äu ßerst
schwierig erwies.
Die städtischen Wohnungsunternehmen
waren trotz der mit ihnen geführten intensiven Gespräche in der Konsequenz
nicht bereit, der ZWV preiswerten Wohnraum zur Verfügung zu stellen oder für
eine bestimmte Zeit zur Vergabe an Asylbewerber frei zu halten. Als Gründe
hierfür wurden aus Sicht der Wohnungsunternehmen insbesondere die mit der
Klientel verbundene unsichere Aufenthaltsdauer und die finanziellen Risiken
(z.B. in der Regel keine Kautionszahlung) angegeben, die die Wohnungsunternehmen
sich nicht in der Lage sahen, ohne eine finanzielle Absicherung durch das Land
Berlin zu tragen. Eine finanzielle Absicherung des wirtschaftlichen Risikos der
Wohnungsunternehmen hält die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und
Verbraucherschutz jedoch beim derzeitigen Wohnungsleerstand und vor dem
Hintergrund der Einsparnotwendigkeiten nicht für opportun. Wegen der
vorgenannten Gründe wurde im April dieses Jahres entschieden, die zentrale
Wohnungsvermittlung beim LAGeSo einzustellen.
Die AV-Wohn AsylbLG sieht des
weiteren vor, dass über die Art der Unterbringung und die Höhe der
Unterbringungskosten eine regelmäßige Statistik geführt wird. Die Umsetzung
soll durch Schaffung einer neuen Quartalsstatistik aus den Datenbeständen des
IT-Programmsystems PROSOZ/S erfolgen. Als zeitliche Perspektive für die
Realisierung wurde bei der Planung des Vorhabens Mitte vergangenen Jahres das
I. Quartal 2004 in Aussicht genommen. Wie in der Vorlage (Rt. Nr. 1621) an den
Hauptausschuss die Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und
Asylbewerbern/innen betreffend bereits berichtet wurde, verzögert sich die
Einführung der Statistik aus den in der Vorlage genannten Gründen. Für die
nächste Berichtslegung wurde durch den Hauptausschuss eine Fristverlängerung
bis zum 30. September 2004 gewährt. Ein neuer Sachstand kann zum gegenwärtigen
Zeitpunkt hierzu noch nicht mitgeteilt werden.
·
Fahrausweis für Sozialhilfeempfänger - sog. „Berlin-Karte S“
Der Senat hat am 01. Juli 2003 beschlossen, Zuschüsse[1]
des Landes Berlin an BVG und
S-Bahn Berlin GmbH in Höhe von 17,4 Mio € für die „Berlin-Karte S“ zu streichen
und damit den bestehenden gemeinsamen Vertrag zu kündigen. Die Senatsverwaltung
für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hat im März 2004 den Verkehrsverbund
Berlin-Brandenburg (VBB) gebeten, eine Arbeitsgruppe „Sozialticket“ einzuberufen.
Sie hat den Auftrag, Grundlagen für ein soziales Angebot im Öffentlichen Personennahverkehr
für bedürftige Menschen in Berlin zu erörtern und einen entsprechenden
Vorschlag zu entwickeln. Neben dem VBB, der BVG sowie der S-Bahn Berlin sind
die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen sowie die Bürger- und
Sozialämter beteiligt. Mit dem Abschluss der Beratungen ist Mitte September zu
rechnen. Während des laufenden Jahres 2004 werden Betroffenen, sofern im Rahmen
ihrer sozialhilferechtlichen Ansprüche über den Regelsatz bereits enthaltenen
Anteil hinaus ein begründeter Bedarf besteht, Einzelfahrscheine bzw. Wertmarken
bewilligt.
·
Verbesserung des Kostenmanagements
und der Abrechnung bei der
Krankenhilfe
Seit dem 01. Januar 2004 wird die Mehrzahl der nicht
krankenversicherten Sozialhilfeempfänger/in-nen im Rahmen des § 264 SGB V
durch die gesetzliche Krankenkassen betreut. Eine Rahmenvereinbarung zwischen
dem Träger der Sozialhilfe und den in Berlin maßgeblichen gesetzlichen
Krankenkassen ist in Vorbereitung. Grundsätze des Melde- und Abrechnungsverfahrens
werden bereits durch beide Seiten angewendet.
Mit der Umstellung greifen die
Kontrollmechanismen der Gesetzlichen Krankenversicherung zur wirtschaftlichen
Versorgung nun auch für nicht krankenversicherte Sozialhilfeempfänger/innen.
Fer-ner wird erwartet, dass die vorgesehene Zahlung von Kopfpauschalen pro Haushaltsgemeinschaft
für die ambulante ärztliche Versorgung sowie die auch von Sozialhilfeempfängern
geforderten Zuzahlungen und Eigenleistungen einen Einspareffekt mit sich bringen
wird. Da jedoch den Krankenkassen die Aufwendungen der Krankenbehandlung vom
Träger der Sozialhilfe zu erstatten sind und zusätzlich bis zu 5 % Verwaltungskosten entrichtet werden
müssen, kann derzeit für 2004 nicht beurteilt werden, ob tatsächlich
Einsparungen bei der Krankenhilfe erzielt werden können. Konkrete Ergebnisse
werden erst zum Jahresende bzw. Anfang des Jahres 2005, wenn alle Abrechnungen
der Krankenkassen beim Träger der Sozialhilfe vorliegen, erwartet.
Für die nicht von der Neuregelung
des § 264 SGB V erfassten Personengruppen (ca. 20.000 Personen) wurde mit der
AOK Berlin die Weiterführung der Vereinbarung über die ambulante medizinische
Versorgung für hilfebedürftige Personen für das Jahr 2004 vereinbart. Auch hier
sind Verwaltungskosten in Höhe von 5 % zu zahlen. Zur Versorgung dieses
Personenkreises wird ein Ausschreibungsverfahren mit dem Ziel durchgeführt,
einen Leistungsanbieter zu finden, der eine umfassende Versorgung realisiert
und Mechanismen nutzt, die eine wirtschaftliche Versorgung garantieren.
Bundesweit wird davon ausgegangen,
dass von den derzeitigen BSHG-Leistungsempfänger/innen[2]
bereits ca. 60 % pflichtversichert, ca. 20 % freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse
und ca. 20 % ohne Krankenversicherung sind. Für rd. 48.800
BSHG-Leistungsberechtigte entfallen ab dem 01. Januar 2005 die Leistungen der
Krankenhilfe und für rd. 24.800 Bedarfsgemeinschaften sind aus Mitteln der
Sozialhilfe auch keine freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge mehr zu übernehmen,
weil sie mit Inkrafttreten des SGB II Pflichtmitglieder einer Krankenkasse werden.
Die Beiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
Für den Träger der Sozialhilfe
entfallen da- mit Krankenhilfekosten in Höhe von 150
Mio €. Darüber hinaus entfallen Beiträge für freiwillige Kranken- und
Pflegeversicherungen in Höhe von ca.
41 Mio € im Jahr.
B) Weitere Maßnahmen zur
Konsolidierung des Sozialhilfehaushalts
1.
Benchmarking / Kennzahlenvergleiche
Berlin beteiligt sich auch weiterhin am Kennzahlenvergleich
der großen Großstädte Deutschlands für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
außerhalb von Einrichtungen nach dem BSHG. Ob die vorliegenden Daten trotz zum
Teil noch vorhandener methodischer und IT-bedingter Erhebungsmängel
Leistungsvorsprünge Berlins ausweisen, muss anhand der Daten 2003 erneut
überprüft werden.
Durch die o.g. Rechtsänderungen zum 01. Januar 2005 ist eine
Überarbeitung der im Städtevergleich definierten Kennzahlen erforderlich, deren
bisherige Schwerpunktsetzung (Hilfe zum Lebensunterhalt) sich mit Inkrafttreten
des SGB XII in den Bereich der „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ verschiebt.
Die Städte haben sich insofern darauf verständigt, statt dessen ab 2005 Daten
für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu erheben und die bisher
nur in den Anfängen definierten Kennzahlen der Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege
und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit weiter auszubauen und zu
konkretisieren. Berlin wird sich intensiv an diesem Definitionsprozess
beteiligen und die neuen Kennzahlen unter Steuerungsgesichtspunkten
mitgestalten.
Das Gleiche gilt für die
Fortführung des Benchmarking der überörtlichen Sozialhilfeträger. Auch hier
erfordert die Rechtsnovellierung eine Neudefinition bestehender und/oder die
Bildung neuer Kennzahlen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe hat dazu Arbeitsgruppen gebildet, die im Herbst dieses
Jahres ihre Arbeit aufnehmen werden. Berlin wird sich auch daran beteiligen.
2.
Verbesserung der Berliner Datenlage
Gegenüber dem zuletzt berichteten Sachstand wurden folgende
wesentliche Verbesserungen erreicht:
- Die IT-Verfahrensvorschrift PROSOZ/S ist am
06. Dezember 2003 in Kraft getreten. Sie regelt verbindlich die nach
einheitlichen Kriterien und Parametern vorzunehmende Dateneingabe.
- Die Umstellung auf die neue PROSOZ/S-Version 7.1, die nunmehr eine nahezu vollständige
Erfassung von Leistungsfällen der Hilfe in besonderen Lebenslagen (HbL) ermöglicht,
konnte bis Ende April 2004 an allen Einsatzorten abgeschlossen werden.
- Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hat die
zentrale und einheitliche Erstellung der für bezirksübergreifende Datenauswertungszwecke
relevanten Programmparameter übernommen. Diese stehen für die Bezirksämter in
der jeweiligen aktuellen Fassung im Intranet zum Abruf bereit.
- Parallel hierzu wurden fachliche Leitfäden für die einheitliche
Datenerfassung von HbL-Leistungsfällen in PROSOZ/S erstellt, die den Mitarbeiter/innen
im Sozialamt praxisorientierte Hinweise zur Falldatenerfassung geben.
- Die BASIS-Geschäftsstelle hat ein Schulungskonzept für PROSOZ/S – Hilfe in
besonderen Lebenslagen – erstellt, nach dem mehrere hundert Mitarbeiter/innen
der Bezirksämter bis Mitte 2004 in der fachlich und datentechnisch korrekten
Bearbeitung von HbL-Leistungsfällen geschult wurden.
- Zur Verbesserung der Berliner Datenlage trägt auch die weiter
voranschreitende Einbeziehung der Transferkosten in die Kosten- und Leistungsrechnung
bei. Nachdem in den Jahren 2003 und 2004 bereits für die finanziell relevanten
Transferausgabenbereiche „Hilfe zur Pflege“ und „Eingliederungshilfe“
Transferprodukte gebildet wurden, ist vorgesehen, ab 2005 sämtliche Ausgaben
des T-Teils in die Produktbildung einzubeziehen bzw. bei den Produktkosten (als
erweiterte Teilkosten) zu erfassen. Dies sowie die vollständige produktscharfe
Bebuchung der eingerichteten Produkte ist Voraussetzung für eine (spätere) Einbeziehung
in die Budgetierung. Die Funktionalität lässt in der Fachsoftware PROSOZ/S in
der gegenwärtigen Version im Bereich
der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen noch nicht die Bebuchung aller
gebildeten Transferprodukte zu. Entsprechende Softewareanpassungen lassen sich
voraussichtlich erst in 2005 realisieren, da der Hersteller derzeit alle
Kapazitäten für die Erstellung der Software zum SGB II einsetzt. Die Senatsverwaltung
für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz wird die erforderlichen Schritte
einleiten, sobald sich eine Umsetzungsmöglichkeit abzeichnet.
Folgende weitere Maßnahmen zur
Verbesserung der Berliner Datenlage sind in den Jahren 2004 und 2005 geplant:
- Im IV. Quartal 2004 wird ein Prozess der Datenevaluation und kontinuierlichen
Verbesserung der Datenqualität durch Bereinigung der Quelldaten im
Fachverfahren PROSOZ/S gemeinsam mit den Bezirksämtern aufgesetzt. Die
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hat bis dahin
die hierzu notwendigen personellen und organisatorischen Voraussetzungen im
Bereich der Datenanalyse und -auswertung geschaffen, die dann sukzessive produktiv
werden können.
- Zum Ende des Jahres 2004 wird eine neue Version des PROSOZ-Verfahrens
eingeführt, die das SGB XII umsetzt und noch weiter differenzierte Dateneingabemöglichkeiten
im Bereich der HbL eröffnet.
- Mit dem Projekt „BASIS – Phase 2“, das am 23. Juni 2004 gestartet ist, wird
in der ersten Realisierungsphase bis Jahresende 2004 die Umstellung auf
Terminalserver-Betrieb und die Neuorganisation des IT-Verfahrensbetriebes BASIS
erfolgen. Damit werden erstmals die technischen und organisatorischen
Voraussetzungen geschaffen, das alle PROSOZ-Anwender/innen im Land Berlin mit
der gleichen Fachsoftwareversion, den gleichen Parametern und fachlichen
Informationssystemen arbeiten werden. Dies wird sich unmittelbar auf die
Erhöhung der Qualität der erfassten Daten auswirken und zudem die Möglichkeiten
für die Datenauswertungen zur Steuerung der Sozialhilfeausgaben, für Statistiken
und weitere vom Gesetz geforderte Datenverarbeitungsprozesse verbessern. Die
Konsolidierung und Optimierung des Verfahrens, einschließlich der
Schnittstellen ist für den Zeitraum Januar bis Juni 2005 vorgesehen.
- Zur Umsetzung des neuen Sozialhilferechts (SGB XII) werden die o.g.
fachlichen Eingabeleitfäden der neuen Rechtslage angepasst werden müssen. Zudem
sind die Mitarbeiter/innen des künftigen Sozialamtes im neuen Recht sowie der
korrekten Falldateneingabe zu qualifizieren. Die Senatsverwaltung für Gesundheit,
Soziales und Verbraucherschutz prüft gegenwärtig in Zusammenarbeit mit der
BASIS-Geschäftsstelle, in welchem Umfang die Bezirksämter bei diesem
Umstellungsprozess unterstützt werden können.
- Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz baut bis
zum 01. Januar 2005 eine landeseinheitliche Datei der entgeltfinanzierten
Dienstleister auf, die es auf Grund einer eindeutigen
Einrichtungsidentifikation erstmals ermöglichen wird, einrichtungsbezogene bezirksübergreifende
Auswertungen durchzuführen.
Diese Aktivitäten haben zum Ziel,
bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XII zum 01. Januar 2005 mit
einer auswertbaren Datenlage nach dem neuen Sozialhilferecht beginnen zu
können. In der zu erwartenden außergewöhnlichen Belastung und den deshalb notwendigen
Prioritätsentscheidungen der Bezirksämter durch die zeitgleich und vorrangig
sicherzustellende Umsetzung des SGB II liegen erhebliche Risiken, um eine
valide Datengrundlage für das neue Sozialhilferecht (SGB XII) noch rechtzeitig
zum Jahresbeginn 2005 zu gewährleisten. Soweit hierzu zusätzliche Maßnahmen erforderlich
sein werden, wird die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
diese umgehend veranlassen.
3.
Fallausgabendurchschnittssatz-Verordnung (FaDuVO)
Die Bezirke haben erstmals zum 28. Februar 2004 im Rahmen der
Fallausgabendurchschnittssatz-Verordnung (FaDuVO) für den Zeitraum Oktober
2002 bis September 2003 über den Transferbereich der Hilfe zum Lebensunterhalt
außerhalb von Einrichtungen nach dem BSHG Bericht gelegt; die Auswertung der
Berichte ist noch nicht abgeschlossen.
Ähnlich wie bei den zuvor
beschriebenen Konsolidierungsmaßnahmen wirkt sich das Inkrafttreten von SGB II
und SGB XII auch auf die FaDuVO aus. So stellt die Rechtsverordnung
ausschließlich auf die Steuerbarkeit von Leistungen ab, die aber im Bereich der
Hilfe zum Lebensunterhalt mit dem Wechsel von erwerbsfähigen Hilfeberechtigten
und den Mitgliedern ihrer Bedarfsgemeinschaft in den Regelkreis des SGB II
weitgehend entfällt, da die Herausführung aus dem Leistungsbezug durch Vermittlung
in Arbeit als bisher wesentlichstes Steuerungsinstrument künftig nicht mehr
Bestandteil der Sozialhilfe sein wird. Im Gegensatz zum BSHG wird Hilfe zum
Lebensunterhalt nach SGB XII nur noch an Personen gewährt, die nicht erwerbsfähig
im Sinne des SGB II sind, wie etwa alte, kranke oder behinderte Menschen. Inwieweit
für diesen Leistungsbereich dann noch eine Berichtslegung im Sinne der FaDuVO
erforderlich sein wird, ist Gegenstand einer Klärung mit der Senatsverwaltung
für Finanzen im Herbst, bei der dann auch die Einbeziehung der FaDuVO-Daten in
die Budgetierung der Sozialhilfe abschließend erörtert werden soll. Dem Hauptausschuss
wird dazu gesondert berichtet.
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und
Verbraucherschutz hat im Dezember 2003 im Kreis der Projektleiter/innen des
Benchmarking der Großstädte für die Übertragung der FaDuVO-Methode auf den Kennzahlenvergleich
geworben. Im Januar 2004 wurde in Berlin ein ganztägiger Workshop mit den
Projektleiter/innen durchgeführt, in dem die Methode dezidiert dargestellt
wurde und sich Gelegenheit zu Nachfragen bot. Die Projektleiter/innen der
Städte konnten sich in der gemeinsamen Sitzung im Februar 2004 leider nicht
darauf verständigen, das Berliner Verfahren zu übernehmen und führten dazu
fachlich fundierte Begründungen an, ohne die Methode jedoch in Frage zu
stellen. Inwieweit die Möglichkeit besteht, das FaDuVO-Verfahren zu einem
späteren Zeitpunkt dort zu implementieren um zu einem detaillierten externen Vergleich
zu kommen, kann derzeit nicht eingeschätzt werden. Rechtliche Grundlagen für
eine Übertragung auf andere Sozialhilfeträger sind nicht vorhanden.
Mit Inkrafttreten des SGB XII zum
01. Januar 2005 entfällt auch die bisher beabsichtigte Einbeziehung der einmaligen
Beihilfen (Hausrat, Bekleidung, Mobiliar etc.) in die FaDuVO-Methode, da die
Leistungen dann weitgehend über den Regelsatz abgedeckt sind bzw. als Pauschalen
erbracht werden und ein Vergleich der bezirklichen Leistungsgewährung insofern
obsolet wird.
4.
Modellprojekt „Sozialamt 2005“
Im Zuge des vom Senat beschlossenen Auftrages zur
Verwaltungsmodernisierung obliegt der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales
und Verbraucherschutz die Umsetzung des Leitprojektes „Modellsozialamt 2005“,
das u.a. folgende Aufgaben impliziert:
- Erarbeitung von Strukturempfehlungen
- Fallausgabendurchschnittssatz-Verordnung (siehe
oben)
- Optimierung des
Geschäftsprozesses durch Ein-
führung des IT-Programmsystems
PROSOZ/HzA
- Einrichtung gemeinsamer
Anlaufstellen von Sozi-
al- und Arbeitsämtern
- Einführung eines Fachcontrolling in den bezirk-
lichen Sozialämtern;
- Ziel- und wirkungsorientierte Steuerung
im Be-
reich der Hilfe in besonderen Lebenslagen
Dazu wird folgendes zusammenfassend
berichtet:
a) Erarbeitung von Strukturempfehlungen
Für die Erarbeitung von Strukturempfehlungen für das
„Modellsozialamt 2005“ wurde unter der Federführung der Senatsverwaltung für
Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz Ende April 2004 eine Arbeitsgruppe
gegründet, an der neben der Senatsverwaltung für Finanzen, der Senatsverwaltung
für Inneres und dem Hauptpersonalrat auch vier Sozialamtsleiter beteiligt
sind. Die Arbeitsgruppe hat ihre Tätigkeit am 28. April 2004 aufgenommen und
tagt 14-tägig unter externer Moderation (zur Wahrung des Interessenausgleichs
zwischen Haupt- und Bezirksverwaltung).
Die Arbeitsgruppe verständigte sich
in der konstituierenden Sitzung auf folgende Zielsetzungen:
- Erarbeitung einer Musteraufbauorganisation
- Erarbeitung einer Musterablauforganisation (Ab-
lauf der Geschäftsprozesse)
für ausgewählte Leis-
tungsbereiche
- Erarbeitung von Personalrichtwerten /
Schlüssel-
zahlen für qualifiziertes Personal und die
Be-
schreibung von Kernkompetenzen
(Anforderungs-
profile)
- Erarbeitung der Inhalte
eines Fallmanagements
insb. im Bereich der Hilfe in besonderen
Lebenslagen und
- Erarbeitung der Inhalte eines Controlling-Systems
- Beachtung von Schnittstellen zu anderen Projekten,
etwa der Reform
des Öffentlichen Gesundheits-
dienstes (ÖGD)
Als Grundlage für die Diskussion
wurden die Geschäftsverteilungspläne aus 7 Sozialämtern sowie Organigramme aller
12 Sozialämter in Form einer Ist-Analyse ausgewertet. Im Ergebnis ist festzuhalten,
dass es derzeit in Berlin nicht zwei Sozialämter gibt, die hinsichtlich ihres
organisatorischen Aufbaus identisch sind.
Die Erörterung in der Arbeitsgruppe erfolgt in Form von
„Bausteinen“ (Modulen), die in ihrer Gesamtheit den Organisationsaufbau des
Modellsozialamtes beschreiben sollen. In einem ersten Schritt hat sich die
Arbeitsgruppe z.B. für die Einrichtung einer Clearingstelle ausgesprochen, die
insbesondere über eine Zugangssteuerung den Aspekten der Bürgernähe und
Verwaltungseffizienz und -effektivität Rechnung tragen soll. Die
organisatorische Anbindung an die Bürgerämter ist noch nicht abschließend diskutiert.
Darüber hinaus, wird die Einführung eines Fallmanagements für
ausgewählte Bereiche der Hilfe in besonderen Lebenslagen für erforderlich gehalten,
etwa für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Dies insbesondere
unter dem Aspekt, dass dieser Ausgabenbereich seit Jahren steigend ist und die
Komplexität der Leistungsgewährung durch die intensive Beteiligung Dritter
(z.B. Einrichtungsträger) eine gezielte Steuerung erforderlich macht. Auch
hierzu ist die Diskussion in der Arbeitsgruppe noch nicht abgeschlossen.
In bezug auf die künftige
Personalausstattung der Sozialämter ist es insbesondere erforderlich, dem ab
01. Januar 2005 geltenden Leistungsrecht des SGB XII Rechnung zu tragen, dass
wesentliche Elemente des Fallmanagements beinhaltet. Allein die mit den
Leistungsberechtigten nach SGB XII zu treffenden Leistungsabsprachen und die
Erstellung eines Hilfebedarfsplanes als generelles Instrument der Leistungsgewährung
bringen eine neue Qualität in die Sozialhilfesachbearbeitung, die auch in der
Personalausstattung und der Qualifizierung ihren Niederschlag finden muss. Sie
unterscheidet sich wesentlich vom bisherigen Geschäftsprozess und räumt
insbesondere der Beratung und Zusammenarbeit mit Dritten einen neuen
Stellenwert ein. Die Arbeitsgruppe wird sich insofern auch mit den Instrumenten
der Personalbemessung beschäftigen und ggf. tragfähige Alternativen zum
jetzigen Verfahren entwickeln.
Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe
werden in Form eines Berichtes bis Ende 2004 vorliegen, der Empfehlungen für
die Aufbau- und Ablauforganisation im Modellsozialamt sowie für eine adäquate
und qualifizierte Personalausstattung enthalten wird. Der Umsetzungsprozess
soll bis Ende 2005 abgeschlossen sein, ist jedoch von der Akzeptanz der politischen
und fachlichen Leitungsbereiche in den Sozialämtern abhängig, da die Regelungen
des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in Bezug auf die Personal- und
Organisationshoheit der Bezirke keine Regelungskompetenzen für die Hauptverwaltung
enthalten.
Die Senatsverwaltung für
Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz informiert daher in den zuständigen
Fachgremien regelmäßig zum Projekt-stand und hat bereits Anfang des Jahres
Sondersitzungen für die Sozialamtsleiter/innen sowie die bezirklichen
Personalräte/innen durchgeführt. Weitere Sitzungen dieser Art sind in Planung.
b) Optimierung der Geschäftsprozesse im Bereich der Vermittlung von Sozialhilfeempfän-gerInnen
in Beschäftigung sowie neue Wege der Beschäftigungsförderung
Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt erfolgt zum
01. Januar 2005 die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu
einer gemeinsamen Leistung, der Grundsicherung für Arbeitssuchende, im Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch – SGB II. Damit verbunden ist der Übergang der
Leistungsberechtigten in die geteilte Zuständigkeit von Bund und Kommunalem
Träger. Die Vermittlung in Ausbildung, Arbeit, Beschäftigung und Qualifizierung
liegt formalrechtlich künftig in der Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit.
Mit dem Gesetz zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch – SGB XII – wird das
Bundessozialhilfegesetz zum 01. Januar 2005 abgelöst. Im SGB XII ist ein
Abschnitt „Hilfe zur Arbeit“ nicht mehr enthalten, ein vergleichbares Instrumentarium
wird nicht mehr vorhanden sein.
In quantitativer Hinsicht zeichnet
sich ab, dass die ursprünglichen Annahmen des Deutschen Städtetages, rd. 90 %
der derzeitigen Empfänger/innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb
von Einrichtungen nach dem BSHG würden zum 01. Januar 2005 in den Regelkreis
des SGB II wechseln, eintreten werden. Damit würden nur noch
rd. 26.500 Personen der bisherigen HzL-Empfän-ger/innen nach BSHG (rd. 21.000
Bedarfsgemeinschaften) dem SGB XII zugeordnet.
Die bevorstehenden Rechtsänderungen
und Rechtsneuerung bedingen eine Revision der Einzelvorhaben und der
Zielsetzung und Zielplanung zu diesem Maßnahmebereich. Denn: „Aktivierende
Leistungen“ nach SGB XII werden lediglich in Einzelfällen denkbar und zudem
höchst unterschiedlich ausgestaltet sein. Art und Umfang der möglichen
Tätigkeiten müssen sich daran ausrichten.
Mit dem nachfolgend dargestellten
Sachstand in den Einzelgebieten des Maßnahmebereiches werden die bisher
erreichten Teilziele beschrieben, die unter Berücksichtigung der
Gesetzesänderungen gleichzeitig einen abschließenden Bericht darstellen. Auf
die Konzentration der Zuständigkeit für alle beschäftigungsfördernden Maßnahmen
nach dem BSHG bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
ist bereits in den vorhergehenden Berichten ausführlich eingegangen worden.
Der im Zuge der Geschäftsprozessoptimierung zweite Schritt der
flächendeckenden Einführung einer Fachsoftware für die Beschäftigungsförderung
einschließlich Fallmanagement war bereits Mitte 2003 abgeschlossen. Die Anzahl
der Anwender hat sich auf 314 Sachbearbeiter/innen erhöht. Mit der Zunahme der
Zahl der Anwender hat sich auf dem Praxisbetrieb heraus auch die Anzahl der erreichten
Verbesserungs- und Änderungsvorschläge zur Optimierung der Fachsoftware im
Rahmen des Änderungsmanagements erhöht. Seit Mitte 2003 ist die
Weiterentwicklung der Software stetig vorangeschritten, wobei nicht allen
Anpassungswünschen der Anwender/innen aus fachlichen, aber auch aus finanziellen
Gründen entsprochen werden konnte. Mit dem Inkrafttreten des SGB II und des SGB
XII wird der Nutzungszweck für die Software „PROSOZ/HzA“ entfallen. Aus diesem
Grund wurde der Softwarepflegevertrag fristgemäß zum 31. Dezember 2004 gekündigt.
In Bezug auf die qualitative
Verbesserung der Beschäftigungsförderung, der Erarbeitung von Standards und
Qualitätsindikatoren war im August 2003 bereits die Umsetzungsphase eingeleitet
worden. Um die für eine Vermittlung notwendigen Arbeitsschritte Berlinweit zu
harmonisieren und eine größere Vergleichbarkeit zu ermöglichen, erfolgten noch
im September und Oktober 2003 auf der Grundlage eines entwickelten Verfahrens
zur Feststellung individueller Chancen zur (Wieder-)Eingliederung in den
Arbeitsmarkt von arbeitslosen Sozialhilfeempfänger/innen (Profiling) die mit
dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und den
Bezirksämtern notwendigen Abstimmungen. Damit war das Ziel erreicht, in
Berliner nach einheitlichen Standards die sog. Arbeitsmarktfähigkeit von
Hilfeempfangenden festzustellen.
Mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs
vom 31. Oktober 2003 zum Doppelhaushalt 2002/2003 und der daraus eingetretenen
Konsequenz einer Haushaltswirtschaftsführung nach Art. 89 Verfassung von Berlin
war die für November 2003 geplante Durchführung des Profiling nicht mehr
realisierbar. Darüber hinaus mussten Möglichkeiten der landesseitigen
Kofinanzierung von Maßnahmen im Rahmen des vom Bund zusätzlich aufgelegten Sonderprogramms
„Arbeit für Langzeitarbeitslose – AfL“ gefunden werden. Diese Faktoren
bedingten eine kurzfristige Umsteuerung in der Schwerpunktsetzung der
kommunalen Beschäftigungsförderung nach dem BSHG.
Hinsichtlich der Verbesserung der
Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Sozialämtern sind in Berlin bis Ende 2003
flächendeckend gemeinsame Anlaufstellen eingerichtet worden. Eine Intensivierung
erfolgte über die von der Bundesregierung in der 2. Jahreshälfte 2003
beschlossenen Sonderprogramme „Jump Plus“ für arbeitslose Jugendliche unter 25
Jahre und „AfL – Arbeit für Langzeitarbeitslose“ ab 25 Jahre.
Im SGB XII sind Regelungen der
„Hilfe zur Arbeit“ nicht mehr enthalten. Mit dem Inkrafttreten des SGB II zum
01. Januar 2005 liegt die Zuständigkeit für Eingliederungsleistungen bei der Bundesagentur
für Arbeit. Haushaltsmittel für die Sachkostenförderung im Bereich der
kommunalen Beschäftigungsförderung nach dem BSHG sind für einen Übergangszeitraum
noch bis Mitte 2005 vorhanden. Eine Neuorientierung und Neuausrichtung der kommunalen
Beschäftigungsförderung wird im Rahmen der Umsetzung des SGB II im Senat diskutiert
werden.
c) Einführung eines Fachcontrolling in den Sozialämtern sowie ziel- und
wirkungsorientierte Steuerung im Bereich der Hilfe in besonderen Lebenslagen
Wie berichtet, wurde die Senatsverwaltung für Finanzen mit
Senatsbeschluss Nr. 780/02 vom 17. Dezember 2002 beauftragt, für die Transferausgaben
der Bezirke in den Bereichen Jugend, Soziales und Wohnen ein integriertes
Berichtswesen auf der Basis von Kennziffern mit Hilfe des IT-Verfahrens ePBN
(elektronischer Produkt-Budget-Navigator) einzuführen. Zu den Voraussetzungen
gehört die Sicherung der für den Echteinsatz erforderlichen rechtliche,
organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen. Ergänzend dazu hat der
Staatssekretärsausschuss zur Steuerung der Verwaltungsmoder-nisierung am 04.
Juli 2003 Sonderlösungen in den einzelnen Geschäftsbereichen explizit
ausgeschlossen.
Nach dem aktuellen Planungsstand
der Senatsverwaltung für Finanzen soll der ePBN nunmehr in drei Phasen
eingeführt werden. Die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen
Rahmenbedingungen sind zunächst für die erste Phase konkretisiert worden. In
dieser ersten Phase sollen die Daten aus den Fachverfahren PROSOZ/S (Sozialhilfe),
PROSOZ/J (Jugendhilfe) und InWo (Wohngeld) in pseudonymisierter Form in einem
zentralen Datenbestand mit den Daten aus dem Neuen Berliner Rechnungswesen
(Kosten- und Leistungsrechnung sowie Haushaltswesen) zu einem integrierten Finanz-
und Fachcontrolling (IFFC) zusammengeführt werden. Die Einführung von ziel-
und wirkungsorientierten Steuerungselementen gehört nicht zum derzeit
definierten Projektumfang. Über die Durchführung der zweiten und dritten Phase
wurde noch nicht entschieden, sie sind noch nicht terminiert.
Schon für die Phase 1 gibt es
Abhängigkeiten zwischen dem Projektfortschritt bei der Senatsverwaltung für
Finanzen und dem Teilprojekt „Steuerung der Sozialhilfe“ im Projekt „Modellsozialamt
2005“, wo die Einführung eines Fachcontrollings, insbesondere für den Bereich
der Hilfen in besonderen Lebenslagen (HbL) nach dem BSHG bzw. der
entsprechenden Leistungen nach dem SGB XII an die Funktionsfähigkeit der
integrierten Auswertungsdatenbank sowie des Werkzeugs „ePBN“ geknüpft ist.
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und
Verbraucherschutz hat der Senatsverwaltung für Finanzen die für das fachliche
Customizing des ePBN-Systems notwendigen Informationen insbesondere über den
auszuwertenden Datenkranz zugeliefert und wirkt an der Qualitätssicherung und
Pilotierung des Verfahrens mit. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wurden auch die
aus Sicht eines Fachcontrolling zu gewährleistenden Anforderungen an den ePBN
für die erste Phase definiert, wobei vor dem Hintergrund der umfangreichen
Änderungen im Leistungsrecht den Aspekten der Flexibilität, Anpassbarkeit und Erweiterbarkeit
des ePBN ein hoher Stellenwert eingeräumt worden ist. Da die Pilotierung und
fachliche Prüfung des ePBN noch nicht abgeschlossen ist, kann eine abschließende
Einschätzung über die fachliche Leistungsfähigkeit der Software gegenwärtig
nicht abgegeben werden.
Parallel zu den Aktivitäten der
Senatsverwaltung für Finanzen hinsichtlich der technischen Realisierung werden
im Projektfeld 1[3] im „Modellsozialamt
2005“ die Konzepte und fachlichen Anforderungen für ein Berichtswesen im
Bereich der HbL nach dem neuen Recht (SGB XII) entwickelt. Da dieses - aufgrund
der Beschlusslage und anders als in der Vergangenheit - nicht mehr auf der Grundlage
des bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz mit
Hilfe eines SQL-Datenbank-systems realisierten Auswertungsdatenbestandes
„Fachcontrolling und Statistik“ umgesetzt werden darf, sind die beschriebenen
Abhängigkeiten erfolgskritisch für den weiteren Fortschritt im Projektfeld 1.
Neben der Entwicklung der
fachlichen Anforderungen für ein Berichtswesen im Bereich der HbL nach dem SGB
XII hat die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
damit begonnen, ein Fachcontrolling für den Leistungsbereich „HbL“ aufzubauen.
Hierzu sind die Grundlagen der methodischen und organisatorischen Erfordernisse
geschaffen worden. Beginnend mit der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen wird zur Zeit in fachlich besetzten Arbeitsgruppen unter Einbeziehung
der Senatsverwaltung für Finanzen, der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und
Sport sowie den Bezirksämtern von Berlin an der Definition von fachlich
notwendigen und ökonomisch sinnvollen Zielsystemen für diesen Leistungsbereichs
gearbeitet. Die abgestimmten Zielsysteme bestimmen die Anforderungen an das
verwendete Datenerfassungssystem, um hierüber steuerungsrelevante Ansatzpunkte
zu lokalisieren.
Grundlegendes Ziel dieser Strategie
ist es, in einem ersten Schritt die in vielen Bereichen der HbL kontinuierlich
steigenden Transferausgaben transparent zu machen, ökonomisch unnötige Ausgaben
zu filtern sowie gesetzlich und fachliche Anforderungen vor dem Hintergrund der
nachhaltigen Finanzierbarkeit zu durchleuchten.
Mit der Einführung eines
Controllingsystems für den Leistungsbereich HbL betritt die Senatsverwaltung
für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz fachliches Neuland. Annähernd
vergleichbaren Aufgaben haben sich bisher bundesweit nur einige wenige
öffentliche Verwaltungen gestellt. Die Voraussetzungen z.B. bezüglich der
Entscheidungskompetenzen und Zuständigkeiten sind mit den Gegebenheiten in
Berlin nicht vergleichbar. Vor diesem Hintergrund ist es zur Zeit seriös kaum abschätzbar,
bis wann die ersten steuerungsrelevanten Ergebnisse des Controllingprozesses
vorliegen.
Entgeltvergleich mit Hamburg und Bremen
Wie berichtet, hat die Kommission 93 (mit Vertretern der
Haushaltsbereiche der Bezirke) in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für
Finanzen für die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
nach §§ 39 ff BSHG sowie für den Personenkreis nach § 72 BSHG (Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten) in 2003 einen Einsparbeschluss in Höhe
von 34 Mio € gefasst und die Realisierung des Einsparvolumens in drei Schritten
(10,9 Mio € in 2004, 12,9 Mio € in 2005 und 10,2 Mio € in 2006) geplant.
Inzwischen sind folgende Vergütungsabsenkungen zur Umsetzung der Einsparungen
umgesetzt:
a) Vergütungsabsenkungen mit Wirkung vom
1. Juli 2003:
- 2,0 % bei den Wohnungsangeboten für geis-
tig/körperlich behinderte Menschen
- 1,6 % bei
den teilstationären Angeboten für geistig/körperlich behinderte Menschen sowie
- 1,7 % bei den Hilfeangeboten für den Personen-
kreis nach § 72 BSHG
Auf Grund des Zeitrahmens, der für
die technische Umsetzung der Vergütungsabsenkungen bei den Bezirken anzusetzen
war / ist, sind die vorge-nannten Einsparungsbeträge jedoch erst in diesem Jahr
in voller Höhe haushaltswirksam.
à Einsparsumme: rd. 6,0 Mio €
b)
Vergütungsabsenkungen mit Wirkung vom
01. Juli 2004 auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 2/2004 der Kommission 93 vom 19.
April 2004 bei den Wohnangeboten für geistig/körperlich behinderte Menschen in
Höhe von 2,6 %
à Einsparsumme: rd. 5,6 Mio €
Bei optimaler technischer Umsetzung
in den Bezirken wirken sich die Ausgabenreduzierungen zum Teil noch im
laufenden Jahr (ca. 50 %) und der Rest im Folgejahr haushaltsmäßig aus.
c) Ausschluss der Weitergabe von Tarifsteigerungen
Die Nichtweitergabe von
Tarifsteigerungen für alle Angebotsbereiche der Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen und des Personenkreises gem. § 72 BSHG bis zum 30. Juni
2005 hat für das Jahr 2004 Mehrausgaben von ca. 4 % (Tarifsteigerung des Bundestarifvertrages)
verhindert. Die nicht weitergegebene Tarifsteigerung ist in den Leistungsbeschreibungen
des Berliner Rahmenvertrages (BRV) jedoch noch als Leistungsabsenkung
umzusetzen. Die Bewertung der nicht weitergegebenen Tarifsteigerung ist vorläufig
und muss noch präzisiert werden.
Bei der Beurteilung des
Beschlusses Nr. 3/2004 der Kommission 93 vom 27. Mai 2003 wurden für die Jahre
2005 und 2006 Tarifsteigerung von jeweils 2 % angenommen. Die vereinbarte
Nichtweitergabe dieser Tarifsteigerungen in den Angeboten für seelisch
behinderte Menschen und den Personenkreis gem. § 72 BSHG sowie im ersten
Halbjahr 2005 für den Bereich der Angebote für geistig/körperlich behinderte
Menschen ist bisher nur vorläufig bewertet.
à Einsparsumme: rd. 7,3 Mio €
d) Einsparungen im Bereich der seelisch behinderten Menschen und Budgets
Im laufenden Jahr 2004 werden des
weiteren die Einspareffekte der im Detail mit Kommissionsbeschluss vom 11.
November 2003 ausgestalteten Budgetvereinbarungen für den Personenkreis der
seelisch behinderten Menschen wirksam. Der vorsichtig geschätzte Fallzahlenzuwachs
von 3 % (bundesweit werden höhere Fallzahlen geschätzt) wird im Rahmen des
vereinbarten Budgets zu kompensieren sein. Dies bedeutet im Ergebnis eine Vermeidung
von Mehraufwendungen.
à Einsparsumme: rd. 2,6 Mio €
Ein Spareffekt kann ebenso für das
Folgejahr 2005 sowie ggf. für das Jahr 2006 angesetzt werden. Zur laufenden
Prüfung dieser Vereinbarung wurde im Auftrag der Senatsverwaltung für
Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz ein
Software-(Budgetkontroll-)Programm entwickelt. Dieses wird zur Zeit von den
Berliner Bezirken erprobt.
à weitere Einsparsumme: mind.
1,7 Mio €
e)
Kompensation aus dem Fallzahlenzuwachs für die Angebote an geistig/köperlich
behinderte Menschen
In einem weiteren Schritt sind zum
01. Juli 2005 „Maßnahmen zur Kompensation aus Fallzahlenzuwachs“ in Höhe von 3
% für alle Angebote an geistig/körperlich behinderte Menschen geplant. Zur
Erarbeitung der entsprechenden Maßnahmen ist eine Arbeitsgruppe gebildet
worden, die zum November des Jahres einen entsprechenden Beschlussvorschlag
erarbeiten wird. Die anvisierten Einsparungen werden jedoch, anders als die
Vergütungsabsenkungen, nicht punktgenau ab einem Zeitpunkt, sondern sukzessiv
im Zeitraum von Juli 2005 bis Dezember 2006 wirksam.
à Einsparsumme: rd. 8,8 Mio
€.
Die Sparziele nach dem am 27. Mai
2003 gefassten Einsparbeschluss der Kommission 93 über ca. 34 Mio € (für die
Umsetzung ist eine Laufzeit über einen Zeitraum von 3,5 Jahren bis 2006 vorgesehen)
werden danach planmäßig erreicht. Die Ausgabenbegrenzungen umfassen Positionen,
die durch die Vertragsgestaltungen der Hauptverwaltung steuerbar sind.
6.
Workshop zum T-Teil
Der im Jahr 2002 unter Federführung der Senatsverwaltung
für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz und Beteiligung der Bezirke und
der Liga der freien Wohlfahrtsverbände durchgeführte Workshop zum Thema
„Steuerung der Sozialhilfeausgaben im T-Teil der Bezirke“ hat im Ergebnis 46
Maßnahmen gebracht, die in ihrer Umsetzung einen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung
leisten können. Von diesen 46 Maßnahmen sind bisher 19 umgesetzt und 23 noch in
der Bearbeitung. Vier der vorgeschlagenen Maßnahmen werden derzeit nicht weiter
verfolgt, da entweder die Rechtsgrundlage fehlt oder sich kein Bezirk bereit
erklärt hat, bei der Umsetzung der Vorschläge im Zusammenhang mit originären
Bezirksaufgaben die Initiative zu übernehmen.
Durch die zahlreichen
Rechtsänderungen (z.B. § 264 SGB V, SGB II und SGB XII) können einige der geplanten
Maßnahmen nicht mehr oder nicht in der vorgesehenen Zeitplanung umgesetzt
werden. Diese werden weiter bearbeitet, soweit das ab 01. Januar 2005 geltende
Recht dem nicht entgegensteht. Ein Teil der Maßnahmen steht kurz vor der
Umsetzung, insbesondere die Vorschläge, die in die Regelungen der
AV-Eingliederungshilfe überführt wurden (siehe oben). Alle übrigen Maßnahmen
können erst in 2005 realisiert werden, wenn die Auswirkungen der vorgenannten
Gesetze eingeschätzt werden können.
Sämtliche Maßnahmevorschläge werden
derzeit im Rahmen des Projektes „Modellsozialamt 2005“ dahingehend überprüft,
ob eine Relevanz für den aufgesetzten Controllingprozess im Bereich der Hilfe
in besonderen Lebenslagen besteht. Geeignete Vorschläge werden in diesen
Prozess übernommen und fortgeführt.
C) Auswirkungen auf den
Haushaltsplan und die Finanzplanung
Soweit durch
die bisher umgesetzten Maßnahmen Entlastungen des Sozialhilfehaushalts entstehen
und diese beziffert werden können, sind diese in der nachfolgenden Tabelle noch
einmal benannt.
|
Transferbereich |
jährliche Einsparungen in
Mio € |
Bemerkungen |
|
|
2004 |
2005 |
||
|
Landespflegegeldgesetz |
8,0 |
8,0 |
|
|
Bekleidungsbeihilfen (Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG) |
3,5 |
3,5 |
weitere Einsparungen durch Hartz IV und Rechtsänderung im SGB XII zu erwarten |
|
Krankenhilfe nach BSHG |
noch nicht bezifferbar |
146,0 |
|
|
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG) |
noch nicht bezifferbar |
41,0 |
|
|
Entgelte nach § 93 BSHG |
6,0 |
|
Vergütungsabsenkungen mit Wirkung vom 01. Juli
2003 |
|
2,8 |
2,8 |
Vergütungsabsenkungen mit Wirkung vom 01. Juli
2004 |
|
|
7,3* |
- |
Ausschluss der Weitergabe von Tarifsteigerungen; *
= nicht abschließend bewertet |
|
|
2,6 |
1,7 |
Einsparungen im Bereich der seelisch behinderten
Menschen und Budgets |
|
|
- |
8,8 |
Kompensation aus dem Fallzahlenzuwachs für die
Angebote an geistig/Körperlich behinderte Menschen |
|
|
Summe |
30,2 |
211,8 |
|
Ich bitte, den
Beschluss damit als erledigt anzusehen.
Berlin, den 15. September
2004
Dr. Heidi K n a k e – W e r n e r
Senatorin für Gesundheit,
Soziales
und Verbraucherschutz
Ausschuss-Kennung
: GesSozMiVergcxzqsq
[1] Die Summe wird
jährlich benötigt, um den Differenzbetrag zwischen dem Eigenanteil der Sozialhilfeempfänger
(mtl. 20,40 € aus dem Regelsatz) und dem tatsächlichen Preis für eine Wertmarke
gegenüber den Verkehrsbetrieben auszugleichen.
[2]
nach derzeitigen statistischen Auswertungen wechselt die Zuständigkeit für
244.000 Personen bzw. 124.000 Bedarfsgemeinschaften
[3]
Projektfeld 1 = „Realisierung einheitlicher Rahmenbedingungen“ mit den
Aufgaben:
·
Steuerungsverantwortlichkeiten
·
IT-Verfahrensvorschrift
·
FaDuVO
·
Einführung eines Fachcontrolling